0%

News & Themen

Räum- und Streupflicht

Wer sorgt für sichere Straßen?

Wenn es draußen schneit und die Straßen und Wege rutschig werden, steht alle Jahre wieder die Räum- und Streupflicht zur Diskussion. Wer muss für sichere Straßen und Gehwege sorgen und wer haftet, wenn doch etwas passiert? Informationen und Antworten zum Thema „Räum- und Streupflicht“, gibt Ihnen Ihr Team von gebrauchtwagen-hannover.de:

Ursprünglich ist es Sache der Gemeinde, die Straßen und Wege von Schnee und Eis zu befreien, sie zu streuen und so für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu sorgen. Über die Gemeindesatzungen wird diese Pflicht an ansässige Betriebe und Anwohner abgegeben.

Verkehrssicherungspflicht für freie Fuß- und Radwege

Die jeweiligen Grundstückbesitzer müssen dadurch ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgehen und Gehwege, die an ihrem Grundstück liegen, für Fußgänger und Radfahrer gefahrenlos passierbar machen. Diese Räum- und Streupflicht ist regional unterschiedlich und gilt meist von 7 bis 21 Uhr. Der Gehweg muss allerdings nicht komplett geräumt werden, eine Breite von 1,20 Meter reicht aus, damit zwei Menschen problemfrei den Weg passieren können. Anschließend sollte noch mit Salz, Rollsplit oder Granulat gestreut werden.

Straßen müssen nicht vollständig überall geräumt werden

Beachten Sie, die Räum- und Streupflicht von Gemeinden und Städten gilt nicht immer und überall. Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Straßen an gefährlichen Stellen, Fußgängerwege sowie Übergänge an Kreuzungen bei Eis und Schnee geräumt und gestreut werden. Für Radwege gilt das allerdings nicht. Radfahrer dürfen in diesem Fall auf der Straße fahren.
Außerorts besteht diese Räum- und Streupflicht weder für Straßen noch für Fuß- und Radwege. Die Straßen müssen hier nur bei besonders gefährdeten Fahrbahnstellen geräumt werden.
Auch bei privaten Kundenparkplätzen gibt es keinen Rechtsanspruch auf einen vollständig geräumten Parkplatz. Rechtlich genügt es, wenn einzelne Wege zu Gebäuden freigeräumt und der Kunde sein Auto vernünftig parken kann.

Wer bei einem Sturz oder Unfall bei Eis und Schnee haftet, entscheidet letztendlich das Gericht. Die Eigentümer haben zwar die Pflicht, die Wege zu räumen, Passanten allerdings müssen sich den Gegebenheiten anpassen, sich vorsichtig bewegen und möglicherweise einen anderen Weg gehen.

Und für alle Autofahrer gilt: Passen Sie Ihre Geschwindigkeit, Fahrweise und Ausrüstung unbedingt an die Wetterbedingungen und Straßenverhältnisse an.

Foto: Astrid Götze-Happe/pixelio.de

Knöllchen aus dem Ausland

Knöllchen aus dem Ausland nicht ignorieren

Die Ferien sind gefühlt schon ewig vorbei. Doch plötzlich erinnert offizielle Post aus dem Urlaubsland eher unangenehm an die schönste Zeit des Jahres: Ein Bußgeldbescheid. Kann man so ein Auslands-Knöllchen einfach ignorieren? Nein, das ist auf keinen Fall ratsam. Fast alle EU-Staaten können seit 2010 Strafen auch in Deutschland vollstrecken. Deshalb prüfen Sie, ob das bestrafte Delikt wirklich zu Ihren Lasten geht und zahlen Sie zügig. Sollte der Bußgeldbescheid fehlerhaft oder ein Missverständnis sein, nehmen Sie sich juristische Hilfe.

Die Ferien sind gefühlt schon ewig vorbei. Doch plötzlich erinnert offizielle Post aus dem Urlaubsland eher unangenehm an die schönste Zeit des Jahres: Ein Bußgeldbescheid. Kann man so ein Auslands-Knöllchen einfach ignorieren? Nein, das ist auf keinen Fall ratsam. Fast alle EU-Staaten können seit 2010 Strafen auch in Deutschland vollstrecken. Deshalb prüfen Sie, ob das bestrafte Delikt wirklich zu Ihren Lasten geht und zahlen Sie zügig. Sollte der Bußgeldbescheid fehlerhaft oder ein Missverständnis sein, nehmen Sie sich juristische Hilfe.

Noch besser ist es, auch im Urlaub und auch im scheinbar anonymen Leihwagen die örtlichen Verkehrsregeln strikt zu beachten. Oftmals sind die Strafen für Verkehrsverstöße im Ausland deutlich höher als in Deutschland, das eher zum europäischen Mittelfeld zählt. Zum Beispiel kostet es in Italien mindestens 170 Euro, wenn man mit 20 km/h zu viel geblitzt wird. In Deutschland sind es gerade mal 35 Euro. In Norwegen tut zu schnelles Fahren im Portemonnaie besonders weh: Hier werden sogar 420 Euro fällig.

Sollte die Bußgeldforderung von einem privaten Inkassobüro kommen, seien Sie skeptisch, auch wenn diese Unternehmen sich auf den EU-Rahmenbeschluss berufen. Dieser gilt nur für Behörden.

Auch falsche oder viel zu hohe Forderungen sollten Ihr Misstrauen wecken. Das zeigt das Beispiel eines Notars im kroatischen Pula, der von Touristen nachträglich ausstehende Parkgebühren fordert. Üblich wären im Fall ein Parkverstoßes 10 bis 40 Euro. Der Notar fordert aber bis zu 350 Euro, u.a. begründet durch die Rechtsverfolgungskosten. Wer hier keinen Einspruch einlegt, dem droht die Vollstreckung. Somit ist auch hier der Gang zum Rechtsanwalt unerlässlich.

Gut zu wissen: Wer schnell zahlt, wird in vielen Ländern mit teils stattlichen Rabatten belohnt. Dabei werden bis zu 50 Prozent Nachlass gewährt. Diese Regelungen gelten zum Beispiel in Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Slowenien und Spanien.

Ein letzter guter Grund, Ausland-Knöllchen nicht zu ignorieren: Sie möchten wiederkommen. Sollten Sie im nächsten Jahr wieder in das Land reisen, dem Sie das Bußgeld schulden, kann es passieren, dass Ihr Vergehen Sie einholt. Rechtskräftige Bußgelder bleiben vollstreckbar, zum Beispiel in Italien fünf Jahre, in Spaniern verjähren sie nach vier Jahren. So könnte der Urlaub bei einer Verkehrskontrolle oder bei Passkontrollen am Flughafen eine unangenehme Wendung nehmen.

Quelle + Foto: ADAC

Unsere Bewertungen auf mobile.de